Allgemeine Geschäftsbedingungen der Kiebitzberg Gruppe
1. Allgemeines
1.1. Es gelten ausschließlich diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Bestellers gelten nur insoweit, als der Unternehmer ihnen ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat.
1.2. Verbraucher i. S. d. Geschäftsbedingungen sind natürliche und juristische Personen, mit denen in Geschäftsbeziehung getreten wird, ohne dass diesen eine gewerbliche oder selbständige berufliche Tätigkeit zugerechnet werden kann. Unternehmer i. S. d. Geschäftsbedingungen sind natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, mit denen in Geschäftsbeziehung getreten wird, die in Ausübung einer gewerblichen oder selbständigen beru ichen Tätigkeit handeln. Auftraggeber i. S. d. Geschäftsbedingungen sind sowohl Verbraucher als auch Unternehmer.
2. Angebote
Alle Angebote sind freibleibend bis zur schriftlichen Annahme durch den Auftragnehmer. Der Vertragsabschluss erfolgt erst durch die Auftragsbestätigung durch den Auftragnehmer in schriftlicher Form.
3.-5. Bedingungen für alle Leistungen und Lieferungen
3. Wird die vom Auftragnehmer geschuldete Leistung zwingend durch schwerwiegende Umstände verzögert, die er nicht zu vertreten hat (z.B. Arbeitskämpfe und andere unabwendbare Ereignisse, nicht erfolgte Selbstbelieferung durch Zulieferer), so verlängert sich eine etwa vereinbarte Lieferfrist um die Dauer der Verzögerung und einen angemessenen Dispositionszuschlag zur Wiederaufnahme der Arbeiten. Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber von der Verzögerung unverzüglich unterrichten. Dauert die Verzögerung länger als drei Monate, so kann jeder Vertragsteil schadenersatzfrei vom Vertrag zurücktreten.
3.1. Ist der Auftraggeber Unternehmer, geht die Gefahr des zufälligen Unterganges und der zufälligen Verschlechterung der Ware mit der Übergabe, beim Versendungsverkauf mit der Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt auf den Auftraggeber über. Ist der Auftraggeber Verbraucher, geht die Gefahr des zufälligen Unterganges und der zufälligen Verschlechterung der verkauften Sache auch beim Versendungsverkauf erst mit der Übergabe der Sache auf den Auftraggeber über. Der Übergabe steht es gleich, wenn der Auftraggeber im Verzug der Annahme ist.
4. Bei einem Handelsgeschäft hat der Käufer die Ware unverzüglich nach Ablieferung durch den Verkäufer zu untersuchen und, wenn sich ein Mangel zeigt, diesen unverzüglich binnen 3 Werktagen schriftlich gegenüber dem Verkäufer anzuzeigen. Unterlässt der Käufer diese Anzeige oder kommt dieser seiner Untersuchungsobliegenheit nicht nach, gilt die Ware als genehmigt. Zeigt sich später ein Mangel, ist dieser ebenfalls unverzüglich binnen 3 Werktagen nach Entdeckung schriftlich anzuzeigen, andernfalls gilt die Ware auch in Ansehung dieses Mangels als genehmigt. Für die Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung der Anzeige.
4.1. Ist der Auftraggeber Verbraucher, so hat er zunächst die Wahl, ob die Nacherfüllung durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung erfolgen soll. Der Auftragnehmer ist jedoch berechtigt, die Art der gewählten Nacherfüllung zu verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist und die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Auftraggeber bleibt.
4.2. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Auftraggeber grundsätzlich nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) verlangen. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Auftraggeber jedoch kein Rücktrittsrecht zu.
4.3. Unternehmer müssen offensichtliche Mängel innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Empfang der Ware schriftlich anzeigen; andernfalls ist die Geltendmachung des Gewährleistungsanspruches ausgeschlossen. Maßgebend für die Wahrung der Frist ist der Zugang der Anzeige beim Auftragnehmer. Den Auftraggeber trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeit- punkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge.
4.4. Verbraucher müssen innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach dem Zeitpunkt, zu dem der vertragswidrige Zustand der Ware festgestellt wurde, den Mangel schriftlich anzeigen. Maßgebend für die Wahrung der Frist ist der Zugang der Anzeige beim Auftragnehmer. Unterlässt der Auftraggeber diese Unterrichtung, erlöscht das Gewährleistungsrecht zwei Monate nach der Feststellung des Mangels. Die Mängel sind dabei so detailliert wie dem Auftraggeber möglich zu beschreiben. Diese Regelung stellt keine Ausschlussfrist für Mängelrechte des Auftraggebers dar.
4.5. Dies gilt nicht bei Arglist des Auftragnehmers. Die Beweislast für den Zeitraum der Feststellung des Mangels trifft den Verbraucher.
4.6. Wählt der Auftraggeber wegen eines Rechts- oder Sachmangels nach gescheiterter Nacherfüllung den Rücktritt vom Vertrag, so steht ihm daneben kein Schadensersatzanspruch wegen des Mangels zu. Ein Fehlschlagen der Nachbesserung / Nacherfüllung ist erst nach dem erfolglosen zweiten Versuch gegeben. Die gesetzlichen Fälle der Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt. Wählt der Auftraggeber nach gescheiterter Nacherfüllung Schadensersatz, so bleibt die Ware bei dem Auftraggeber, wenn ihm dies zumutbar ist. Der Schadensersatz beschränkt sich auf die Differenz zwischen der vereinbarten Vergütung und dem Wert der mangelhaften Sache. Dies gilt nicht, wenn der Auftragnehmer die Vertragsverletzung arglistig verursacht hat.
4.7. Für Unternehmer und Verbraucher beträgt die Gewährleistungsfrist ein Jahr ab Ablieferung der Sache. Dies gilt nicht, wenn der Auftraggeber den Mangel nicht rechtzeitig angezeigt hat.
4.8. Garantien im Rechtssinne erhält der Kunde durch den Auftragnehmer nicht. Herstellergarantien bleiben hiervon unberührt.
4.9. Aufrechnung mit anderen als unbestritten oder rechtskräftig festgestellten Forderungen oder Rücksendung, sind nur möglich, wenn sie von dem Auftragnehmer anerkannt wurden.
4.10. Unwesentliche, zumutbare Abweichungen in Abmessungen und Ausführung, insbesondere auch bei Nachbestellungen, berechtigen nicht zu Beanstandungen, es sei denn, dass die Einhaltung von Maßen und Farbtönen ausdrücklich vereinbart worden ist.
4.11. Bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen beschränkt sich unsere Haftung auf den nach der Art der Lieferung vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden. Dies gilt auch bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen. Gegenüber Unternehmern haften wir bei leicht fahrlässiger Verletzung unwesentlicher Vertragsp ichten nicht. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen betreffen nicht Ansprüche des Auftraggebers aus Produkthaftung. Weiter gelten die Haftungsbeschränkungen nicht bei dem Auftragnehmer zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden oder bei Verlust des Lebens des Kunden.
5.1. Vergütung
Es gilt die vereinbarte Vergütung. Bei Dauerschuldverhältnissen sowie bei Lieferungen und Leistungen, die später als vier Monate nach Vertragsschluss erbracht werden, ist eine Preiserhöhung zulässig:
a. bei einer Änderung der gesetzlichen Mehrwertsteuer gegenüber dem bei Vertragsabschluss geltenden Satz in deren Höhe;
b. bei tariflichen Lohnerhöhungen um einen entsprechenden Zuschlag auf den Lohnanteil;
c. bei Materialpreiserhöhungen, die dem Auftragnehmer von seinen eigenen Lieferanten in Rechnung gestellt werden.
Die Preiserhöhung setzt voraus, dass sie von der allgemeinen Preisermittlung nach dem Lebenshaltungsindex des statistischen Bundesamtes für einen 4-Personen-Arbeitnehmer Haushalt nicht abweicht. Bei über diesen Betrag hinausgehenden Preissteigerungen haben beide Vertragspartner das Recht zur Kündigung.
5.2. Zahlung
Die Kaufpreiszahlung ist in vollem Umfang bei Lieferung fällig. Der Auftraggeber kommt ohne weitere Erklärungen des Auftragnehmers 10 Tage nach dem Fälligkeitstag in Verzug, soweit er nicht bezahlt hat. Im Falle des Vorhandenseins von Mängeln steht dem Auftraggeber ein Zurückbehaltungsrecht nicht zu. Soweit dies nicht im angemessenen Verhältnis zu den Mängeln und den voraussichtlichen Kosten der Nacherfüllung / Nachbesserung – insbesondere einer Mängelbeseitigung steht. Ist der Auftraggeber ein Verbraucher, hat er während des Verzuges die Geldschuld in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Der Unternehmer hat während des Verzuges die Geldschuld in Höhe von 8% über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Gegenüber dem Unternehmer behält sich der Auftragnehmer vor, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen und geltend zu machen. Bei Zahlung für Teillieferungen gelten gleichfalls die vorstehenden Bedingungen.
5.3. Eigentumsvorbehalt
(1) Bei Verträgen mit Verbrauchern behält sich der Auftraggeber das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises vor. Bei Verträgen mit Unternehmern behält sich der Auftragnehmer das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Begleichung aller Forderungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung vor. Der Auftraggeber verpflichtet sich, die ihm zustehenden Sicherheiten nach Wahl freizugeben, soweit ihr Wert die Forderung um mehr als 20 % übersteigt.
(2) Der Auftraggeber ist verpflichtet, Pfändungen der Vorbehaltsgegenstände dem Auftragnehmer unverzüglich schriftlich anzuzeigen und die Pfandgläubiger von dem Eigentumsvorbehalt zu unterrichten.
(3) Der Auftraggeber ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsmäßigen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern, so lange er nicht im Verzug ist. Verpfändungen, Schenkungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Im Fall der Weiterveräußerung werden die Forderungen des Auftraggebers gegen den Abnehmer aus der Veräußerung bereits jetzt an den Auftragnehmer abgetreten. Der Auftragnehmer wird ermächtigt, die abgetretenen Forderungen einzuziehen. Die Ermächtigung zur Weiterveräußerung und Einziehung der Forderung gilt nicht, wenn zwischen dem Auftraggeber und seinem Kunden ein Abtretungsverbot besteht. Ferner kann die Weiterveräußerungs- und Einziehungsermächtigung widerrufen werden, wenn der Auf- tragnehmer seinen Vertragspflichten gegenüber dem Auftraggeber nicht ordnungsgemäß nachkommt. Bei Weiterveräußerung der Gegenstände auf Kredit hat sich der Auftraggeber gegenüber seinem Abnehmer das Eigentum vorzubehalten. Die Rechte und Ansprüche aus diesem Eigentumsvorbehalt gegenüber seinem Abnehmer tritt der Auftraggeber hiermit an den Auftragnehmer ab.
(4) Werden die Eigentumsvorbehaltsgegenstände vom Auftraggeber bzw. im Auftrag des Auftraggebers als wesentliche Bestandteile in das Grundstück eines Dritten eingebaut, so tritt der Auftraggeber schon jetzt gegenüber dem Dritten oder den, den es angeht, etwa anstehende Forderungen aus Vergütung in Höhe des Wertes der Eigentumsvorbehaltsgegenstände mit allen Nebenrechten, einschließlich der Einräumung einer Sicherheitshypothek, an den Auftragnehmer ab.
(5) Werden Eigentumsvorbehaltsgegenstände als wesentliche Bestandteile in das Grundstück des Auftraggebers eingebaut, so tritt der Auftraggeber schon jetzt die aus einer Veräußerung des Grundstückes oder von Grundstücksrechten entstehende Forderungen in Höhe des Wertes der Eigentumsvorbehaltsgegenstände mit allen Nebenrechten an den Auftragnehmer ab.
(6) Erfüllt der Auftraggeber seine Verpflichtungen gegenüber dem Auftragnehmer nicht oder nicht pünktlich oder wirkt in unzulässiger Weise auf die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstände ein, so ist der Auftragnehmer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die Ware heraus zu verlangen.
5.4. Lagergeld
Wird der Versand der Lieferung auf Wunsch des Auftraggebers um mehr als zwei Wochen nach dem vereinbarten Liefertermin oder, wenn kein genauer Liefertermin vereinbart, nach der Anzeige der Versandbereitschaft des Auftragnehmers verzögert, kann der Auftragnehmer pauschal für jeden Monat (gegebenenfalls zeitanteilig) ein Lagergeld in Höhe von 0,5 % des Preises des Liefergegenstandes berechnen. Dem Auftraggeber ist der Nachweis gestattet, dass dem Auftragnehmer kein Schaden oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist. Dem Auftragnehmer ist der Nachweis gestattet, dass ein höherer Schaden entstanden ist.
5.5. Kostenvoranschläge, Entwürfe, Zeichnungen
Eigentum und Urheberrecht an Kostenvoranschlägen, Entwürfen, Zeichnungen und Berechnungen bleiben vorbehalten. Diese Gegenstände dürfen ohne Zustimmung des Auftragnehmers weder genutzt, vervielfältigt noch dritten Personen zugänglich gemacht werden. Sie sind im Falle der Nichterteilung des Auftrages unverzüglich zurückzugeben.
5.6. Bildrechte
Die Kiebitzberg® Gruppe behält sich das Recht vor, von ihr im Rahmen der Auftragsdurchführung von dem jeweiligen Auftragsgegenstand hergestellte Lichtbilder zum Zwecke der Eigenwerbung auszustellen oder in Medien zu veröffentlichen.
5.7. Gerichtsstand
Als Gerichtsstand wird in jedem Falle Stendal vereinbart. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.